Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Einfuhr/und Verbringungsverbot, sowie Zuchtverbot für die Rassen American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und des Pitbull

Die vom VDH initiierte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat am 16. 03. 04 ihr vorläufiges Ende gefunden.

Das ergangene Urteil hat das bestehende Importverbot für die oben genannten Rassen bestätigt. Das bundesweite Zuchtverbot und der in das Strafgesetzbuch neu eingefügte § 143, welcher eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bei Verstoß gegen diese Regelungen vorgesehen hatte ist allerdings vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden.

 Das Gericht erklärte in seiner Urteilsbegründung, das das Ziel des Gesetzgebers, durch das Importverbot die Zahl der durch die o.g. Rassen in der Vergangenheit verursachten schweren Beissvorfälle zu verringern, mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Unversehrtheit des Lebens das Höchste zu schützende Gut sei. Obwohl in der Wissenschaft die Frage der Gefährlichkeit ganzer Rassen nicht eindeutig geklärt ist, kann der Gesetzgeber schon bei Vermutung eines besonderen Gefährdungspotentials diese weitreichende Regelung treffen. Eine Berufseinschränkung durch das Importverbot hätten die betroffenen Kläger somit hinzunehmen. Im übrigen könnten die Kläger ja auf die Zucht von anderen Hunderassen ausweichen.

Allerdings trugen die Richter dem Gesetzgeber auf, die weitere Entwicklung zu beobachten und bei sich neu ergebenden Fakten diesen durch Anpassung des Gesetzes Rechnung zu tragen.

 Das bundesweite Zuchtverbot, geregelt über das Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit §11b, wurde als verfassungswidrig abgewiesen, da es dem Gesetzgeber hier offensichtlich nicht um Tierschutz sondern um Menschenschutz ging. Da Gefahrenabwehr oder Präventionsmassnahmen zur Gefahrenabwehr dem Länderrecht unterstehen, fehlte dem Gesetzgeber hier die Kompetenz zu einer bundesweiten Regelung.

Gleiches traf für den §143 STGB zu. Da die Regelungen in den Ländern bezüglich Rasseverbotslisten sehr unterschiedlich ausfallen, konnte der Gesetzgeber hier eine Gleichbehandlung nicht sicher stellen.

 Da es dem Vorstand des Landesverbandes im letzten Jahr gelungen ist die niedersächsische Landesregierung davon zu überzeugen, das Rasselisten keine adäquate Problemlösung zur Vermeidung von Beissvorfällen darstellen, kann in Niedersachsen die Zucht dieser Rassen wieder aufgenommen werden.  Wir werden weiterhin in dieser Sache aktiv bleiben.

Den genauen Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter:   http://www.bverfg.de/